Haus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über die Nutzung des Leistungsangebots der Roetgen Therme Verwaltungs GmbH (nachstehend „ROETGEN THERME" genannt) durch deren Gäste in der ROETGEN THERME.
§ 2 Aufenthalt in der ROETGEN THERME
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze (2) und (3) ist folgenden Personen der Zutritt zur ROETGEN THERME aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gestattet:
a) Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen
b) Personen, die die sich aus den jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß nachweisen können oder wollen.
(2) Der Aufenthalt ist nur Personen gestattet, die beabsichtigen, einen Vertrag mit der ROETGEN THERME zu schließen. Dasselbe gilt für Personen, die andere Personen (z. B. Kinder) zu diesem Zweck in die ROETGEN THERME bringen oder von dort abholen, sowie für Personen, die auf Einladung oder aufgrund besonderer Erlaubnis der ROETGEN THERME die ROETGEN THERME besuchen. Ein Aufenthalt zu sonstigen Zwecken ist nicht gestattet.
(3) Der Aufenthalt im gesamten Gebäudekomplex ist nur während der Öffnungszeiten (§ 5) und nur Gästen gestattet, die über eine entsprechende Zutrittsberechtigung (§ 3) verfügen.
§ 3 Vertragsschluss, Zutrittsberechtigung, Altersbeschränkungen
(1) Vertragsparteien sind die ROETGEN THERME und der Gast.
(2) Ein Vertrag zwischen der ROETGEN THERME und dem Gast kommt erst zustande, wenn die ROETGEN THERME das Angebot des Gastes annimmt. Die Annahme des Angebots erfolgt dadurch, dass das Kassenpersonal dem Gast gegen Vorlage eines gültigen Tickets eine Zutrittsberechtigung in Form eines Transponders aushändigt. Der Gast ist dazu verpflichtet, vor dem Verlassen der ROETGEN THERME den ihm ausgehändigten Transponder zurückzugeben. Alle Speisen und Getränke werden auf diesen Transponder gebucht.
(3) Die ROETGEN THERME nimmt das Angebot von Gästen nur an, sofern die nachfolgenden Altersbeschränkungen nicht entgegenstehen:
a) Sauna
Zutritt zum textilfreien „Saunabereich" erhalten ausschließlich Personen ab 16 Jahren. Personen unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung aufsichtsberechtigter Erwachsenen den textilfreien „Saunabereich“ betreten.
Absatz (4) bleibt unberührt.
(4) Der Gast hat keinen Anspruch darauf, dass die ROETGEN THERME sein Angebot auf Abschluss eines Vertrages annimmt. Die ROETGEN THERME behält sich vor, das Angebot aus betrieblichen (z. B. wegen eines überhöhten Besucheraufkommens) oder sonstigen sachlichen Gründen abzulehnen. Ein sonstiger sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ernstlich zu befürchten ist, dass der Gast
a) gegen die nachfolgenden Bestimmungen verstoßen wird;
b) infolge seines körperlichen, geistigen oder sonstigen Zustandes sich oder andere während seines Aufenthalts in der ROETGEN THERME gefährden würde.
§ 4 Preise
(1) Für die Nutzung des Saunabereichs erhebt die ROETGEN THERME Eintritt in unterschiedlicher Höhe. Sofern der jeweilige Tarif eine begrenzte Verweildauer vorsieht, führt deren Überschreitung zu einer Erhöhung des Eintritts.
(2) Die Zutrittsberechtigung ist nicht übertragbar. Es ist nicht gestattet, die Zutrittsberechtigung einem anderen Gast entgeltlich oder unentgeltlich zur Benutzung zur Verfügung zu stellen oder sich die Zutrittsberechtigung eines anderen Gastes entgeltlich oder unentgeltlich zur Benutzung zur Verfügung stellen zu lassen. Eine Zurverfügungstellung zur Benutzung liegt vor, wenn der Besitz an der Zutrittsberechtigung übertragen wird, um sich oder einem anderen Gast vertragswidrig die Möglichkeit zur Nutzung des gesamten Bereichs zu verschaffen, ohne den hierfür von der ROETGEN THERME verlangten Eintritt zu bezahlen. Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
(3) Verliert der Gast den Transponder wird eine Gebühr von 30,00 € fällig, verliert der Gast den Schlüssel zum Schrank und der Schrank muss vom Personal geöffnet werden, wird eine Gebühr von 40,00 € fällig.
§ 5 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten gibt die ROETGEN THERME durch Aushänge bekannt.
§ 6 Vertragspflichten der ROETGEN THERME
Durch den Vertrag verpflichtet sich die ROETGEN THERME, dem Gast im Rahmen seiner Zutrittsberechtigung die Möglichkeit zur Nutzung des Leistungsangebots innerhalb des Hauses zu gewähren. Die Nutzungsmöglichkeit erstreckt sich auf die dem Gästeverkehr gewidmeten Flächen, Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht aus betrieblichen oder sonstigen sachlichen Gründen durch die ROETGEN THERME vorübergehend gesperrt sind oder dem Gast im konkreten Fall infolge der Erschöpfung ihrer räumlichen Kapazität oder ihres zahlenmäßigen Kontingents nicht zur Verfügung stehen; die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte und Ansprüche des Gastes bleiben unberührt.
§ 7 Allgemeine Vertragspflichten des Gastes
(1) Der Gast verpflichtet sich durch den Vertrag, der ROETGEN THERME den vereinbarten Eintritt für den Aufenthalt zu bezahlen. Er verpflichtet sich ferner, der ROETGEN THERME etwaige Aufpreise für
a) die Überschreitung einer tariflich vorgesehenen Verweildauer oder
c) die Inanspruchnahme sonstiger zahlungspflichtiger Zusatzleistungen (wie etwa Speisen oder Getränke)
zu bezahlen.
(2) Der Gast verpflichtet sich durch den Vertrag,
a) seine Zutrittsberechtigung (Transponder) jederzeit mit sich zu führen;
b) den Angestellten der ROETGEN THERME und ihren sonstigen Erfüllungsgehilfen beim Betreten des Gebäudes sowie auf jederzeitige Aufforderung hin vorzuzeigen und ggf. zu Kontrollzwecken auszuhändigen;
c) die Flächen, Anlagen und Einrichtungen der ROETGEN THERME schonend sowie pfleglich zu behandeln und sie nicht zu verunreinigen;
c) sich so zu verhalten, dass er
- weder sich noch andere gefährdet;
- andere Gäste nicht belästigt, stört oder in ihrem Anstandsgefühl verletzt. Er hat alles zu unterlassen, was unter Zugrundelegung gesellschaftlicher Regeln und Gepflogenheiten ungebührlich ist;
- die ausgeschilderten Warn- und sonstigen Verhaltenshinweise der ROETGEN THERME zu beachten;
- im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der ROETGEN THERME stehende Aufforderungen der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ROETGEN THERME nachzukommen;
- sich nach dem Ablegen der Straßenbekleidung aus hygienischen Gründen in den hierfür vorgesehenen Duschräumen zu reinigen;
- keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zum Nachteil anderer Gäste oder der ROETGEN THERME zu begehen. Erlangt die ROETGEN THERME Kenntnis von einem Sachverhalt, der den Verdacht begründet, dass ein Gast in der ROETGEN THERME eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, bringt sie diesen Sachverhalt bei der zuständigen Behörde zur Anzeige. Weitere Schritte der ROETGEN THERME gegenüber demjenigen, der einer in der ROETGEN THERME begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig ist, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Verbote
(1) Es ist dem Gast verboten, in der ROETGEN THERME sexuelle Handlungen an sich oder an anderen Gästen vorzunehmen oder von anderen Gästen sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen.
(2) Es ist dem Gast nicht erlaubt, in die ROETGEN THERME Getränke und Nahrungsmittel jeder Art (einschließlich Süßigkeiten) mitzubringen, zu verzehren oder von anderen Gästen mitgebrachte Getränke oder Nahrungsmittel zu verzehren.
Dieses Verbot gilt nicht für Getränke und Nahrungsmittel,
a) auf die ein Gast aus medizinischen oder sonstigen Gründen angewiesen oder (z. B. infolge von Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten) beschränkt ist;
b) die objektiv für Neugeborene, Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind (wie z. B. abgefüllte Milch, Gläschennahrung, Brei).
Die ROETGEN THERME verpflichtet sich dem Gast gegenüber, Getränke-, Nahrungs- und Genussmittel vorzuhalten und zu angemessenen Preisen anzubieten. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob die Preise in der Gastronomie marktüblich sind.
(3) Es ist dem Gast nicht erlaubt, nachfolgendes in die ROETGEN THERME mitzubringen oder dort mit sich zu führen:
a) Betäubungsmittel jeder Art mit Ausnahme rezeptpflichtiger Medikamente, die dem Gast ärztlich verordnet wurden;
b) Behältnisse aus Glas, Porzellan, Keramik oder sonstigen zerbrechlichen Materialien; werden dem Gast im gastronomischen Bereich der ROETGEN THERME Speisen oder Getränke in derartigen Behältnissen dargereicht, dürfen diese nur ihrem Zweck entsprechend und nur innerhalb der gastronomischen Einrichtung verwendet werden;
c) Tiere; aus hygienischen Gründen gilt das Verbot auch für Tiere, deren Zweck darin besteht, Nachteile auszugleichen, die sich aus dem körperlichen oder geistigen Zustand eines Menschen ergeben können (z. B. Blindenhund);
d) Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände; gefährliche Gegenstände sind alle Werkzeuge und Stoffe, die angesichts ihres Materials, ihrer Zusammensetzung und/oder ihrer übrigen Beschaffenheit dazu geeignet sind,
- gegen einen Menschen so eingesetzt zu werden, dass erhebliche Verletzungen entstehen (z. B. Schraubenzieher, Hammer, Schlagstock, Baseballschläger); wird dem Gast in der gastronomischen Einrichtung der ROETGEN THERME ein Messer zur Verfügung gestellt, darf dieses nur seinem Zweck entsprechend und nur innerhalb der gastronomischen Einrichtung verwendet werden;
- die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu beeinträchtigen (z. B. ätzende Flüssigkeiten).
(4) Es ist nicht gestattet, außerhalb der hierfür vorgesehenen Zonen zu rauchen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung aller Arten sogenannter elektronischer Zigaretten.
(5) Es ist vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der ROETGEN THERME nicht gestattet, in der ROETGEN THERME
a) Werbeprospekte, Flyer, Druckschriften oder Ähnliches auszulegen, anzubringen
oder zu verteilen;
b) Handlungen vorzunehmen, die den gewerblichen Interessen des Gastes oder eines Dritten zu dienen bestimmt sind;
c) Versammlungen durchzuführen oder hierzu aufzurufen;
d) Handlungen vorzunehmen, die auf die Verbreitung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen gerichtet sind oder der politischen Willensbildung dienen;
e) Unterschriften- oder Spendenaktionen durchzuführen.
§ 9 Aufsichtspflichten
(1) Den Eltern obliegt die Aufsichtspflicht über ihr Kind. Diese Pflicht wird nicht dadurch aufgehoben, dass die ROETGEN THERME im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Personal einsetzt, das Gefahren erkennen und abwehren soll. Die Eltern haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in der ROETGEN THERME eigenverantwortlich darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht zu Schaden kommen. Darüber hinaus haben die Eltern Sorge dafür zu tragen, dass ihre Kinder nicht gegen die Regelungen dieser Haus- und Benutzungsordnung verstoßen.
(2) Die Pflichten aus vorstehendem Absatz (1) treffen auch denjenigen, dem ein Kind während des Besuchs der ROETGEN THERME zur Beaufsichtigung anvertraut wurde.
(3) Eine Haftung der ROETGEN THERME nach Maßgabe von § 14 wird durch die vorstehenden Absätze (1) und (2) nicht berührt.
§ 10 Benutzung von Schränken und Schließfächern, Einbringung von Wertsachen
(1) Die ROETGEN THERME stellt dem Gast kostenfrei Schränke zur Aufbewahrung seiner Kleidung sowie Schließfächer zur etwaigen Aufbewahrung von Wertsachen zur Verfügung. Die Schränke und die Schließfächer sind so beschaffen, dass sie mit einem Schlüssel geöffnet und verschlossen werden können.
(2) Die ROETGEN THERME übernimmt im Rahmen des Zumutbaren Anstrengungen, um einer gewaltsamen Öffnung von Schränken und Schließfächern durch Nichtberechtigte vorzubeugen. Die Schränke und Schließfächer sind ihrer Konstruktionsweise und ihrer Zweckbestimmung nach nicht so beschaffen, dass sie Versuchen einer gewaltsamen Öffnung mit hinreichender Sicherheit dauerhaft standhalten. In seinem eigenen Interesse sollte der Gast daher davon absehen, Wertsachen in Schränke oder Schließfächer einzubringen.
(3) Dem Gast obliegt es, durch Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dafür Sorge zu tragen, dass Nichtberechtigte nicht in den Besitz des ihm überlassenen des Schlüssels zu dem von ihm benutzten Schließfach bzw. Schrank gelangen und hierdurch die Möglichkeit erhalten, auf den Inhalt des Schließfachs bzw. Schranks zuzugreifen.
(4) Für den Fall, dass dem Gast im Zusammenhang mit der Öffnung von Schränken oder Schließfächern durch einen Nichtberechtigten Schäden entstehen, richtet sich die Haftung der ROETGEN THERME nach § 14. Im Übrigen verweisen wir auf die Gebühren gemäß § 2 Absatz 3.
§ 11 Videoüberwachung
Im Bereich der Schließfächer an der Rezeption sowie in weiteren Bereichen der ROETGEN THERME findet eine Videoüberwachung statt. Hierauf wird an den betroffenen Orten nochmals durch Schilder hingewiesen, auf denen auch die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen gegeben werden.
§ 12 Verstöße gegen die Haus- und Benutzungsordnung, Mitteilung von Personalien
(1) Verstößt ein Gast gegen Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung, ist die ROETGEN THERME unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie seiner Folgen, dazu berechtigt, den Gast für den jeweiligen Tag von der weiteren Nutzung auszuschließen und der ROETGEN THERME zu verweisen. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte und Ansprüche des Gastes bleiben unberührt.
(2) Besteht aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr, dass ein Gast zukünftig gegen die Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung verstoßen wird, ist die ROETGEN THERME unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu berechtigt, den Gast für einen längeren Zeitraum von der Nutzung auszuschließen (nachfolgend „Hausverbot" genannt). Die Dauer des Hausverbots legt die ROETGEN THERME nach billigem Ermessen fest. Die ROETGEN THERME hört den Gast an, bevor sie ein Hausverbot ausspricht. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte und Ansprüche des Gastes bleiben unberührt.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung oder einem auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Verdacht eines solchen Verstoßes teilt der Gast der ROETGEN THERME seine Personalien (Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift) mit und weist sich durch geeignete Dokumente (z. B. Personalausweis, Führerschein) aus. Eine Kopie der Dokumente wird nicht erstellt.
(4) Der Gast weist sich auch dann gemäß vorstehendem Absatz (3) aus und teilt der ROETGEN THERME die dort genannten Daten mit, wenn die ROETGEN THERME an der Kenntnis dieser Daten ein rechtliches Interesse hat. Ein entsprechendes rechtliches Interesse besteht insbesondere, wenn diese Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder Ansprüchen der ROETGEN THERME erforderlich sind.
§ 13 Haftung des Gastes
Verletzt der Gast schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen ihm und der ROETGEN THERME zustande gekommenen Vertragsverhältnis, haftet er der ROETGEN THERME nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Dasselbe gilt für schuldhafte Pflichtverletzungen durch Personen, für die der Gast kraft Gesetzes einzustehen hat.
§ 14 Haftung der ROETGEN THERME
(1) Die ROETGEN THERME haftet dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der ROETGEN THERME, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiter haftet die ROETGEN THERME dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der ROETGEN THERME, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Beruht ein Schaden auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast als Vertragspartner der ROETGEN THERME regelmäßig vertrauen darf, so ist die Haftung der ROETGEN THERME auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn dem Gast Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
(3) Im Übrigen haftet die Roetgen Therme dem Gast nicht für Schäden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 01.12.2025